Hanisch GmbH Der Papier und Kartonlöwe®

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanisch GmbH, Stuttgart

Stand Juni 2007

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen. Der Käufer erkennt sie als für ihn verbindlich an. Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich bei jedem Einzelauftrag Bezug genommen wird.
AGB des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so hat dies nicht die Ungültigkeit des Vertrages im übrigen zur Folge.

1. Auftrag

Alle Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder die Anlieferung der Ware verbindlich. Für den Auftragsinhalt und Auftragsumfang ist unsere Bestätigung bzw. der Lieferschein oder die Rechnung ausschließlich verbindlich.
Mündliche Nebenabreden und mündliche Zusicherungen wurden nicht getroffen. EDV-Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung die erhaltenen Kundendaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwerten.
Vertragsstornierungen oder Änderungen der Käuferseite trägt diese hinsichtlich der Kosten.

2. Preise

Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
Den Preisen liegen die bei Vertragsabschluß gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde. Sollten sich nach Abschluß eines Rahmenvertrages bis zum Liefertermin außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben, behalten wir uns eine angemessene Preiskorrektur vor. Gleiches gilt – bei Streckengeschäften – für alle sonstigen einseitigen Preisänderungen (inkl. Transportkosten) von Lieferanten nach Vertragsabschluss, d. h. auch rückwirkende Preisänderungen. Der Kunde ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen.

3. Lieferung

Die bestätigten Liefertermine werden bestmöglich eingehalten. Bei Verzug bewilligt der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen. Vertragsgerecht fertiggestellte bzw. angelieferte Ware ist abzunehmen. Andernfalls erfolgt Einlagerung derselben auf Kosten und Gefahr des Käufers zu den üblichen Einlagerungskosten.
Höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände rechtfertigen eine angemessene Fristverlängerung. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht, vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.
Der Käufer akzeptiert Teillieferungen unsererseits generell und speziell.

4. Verpackung

Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich einfacher Verschnürung oder Palettierung. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet. Euro-Paletten sind bei Anlieferung gegen gleichwertige Paletten zu tauschen. Ist dies nicht möglich, werden die Paletten in Rechnung gestellt. Diese ist mit der Ware zahlbar. Bei späterer Rückgabe können wir nur dann den vollen Wert gut schreiben, wenn die Rückgabe in Verbindung mit einer Lieferung erfolgt, oder bei einer für uns frachtfreien Rücksendung an unser Lager.

5. Maß- und Mengenabweichungen

Es gelten die Regeln für graphische Papiere und Kartons zur drucktechnischen Anwendung, insbesondere

  1. Bestellmengen-/Liefermengentoleranzen:
    ≤ 1 t ± 20 %
    1–2,5 t ± 15 %
    2,5–5 t ± 7,5 %
    ≥ 5 ± 5 %

    Bei Angabe einer Höchst- bzw. Mindestmenge verdoppelt sich die Toleranz.
  2. Flächengewicht:
    zulässig Mittelwert der Lieferung ± 2 % vom Sollgewicht (Bestellgewicht) abweichend
  3. Dicke:
    zulässig: ± 5 % Abweichung der Solldicke
  4. Biegesteifigkeit:
    zulässig: 15 % Abweichung der Sollsteife
  5. Schnitt:
    Er muss möglichst faserfrei nach Stand der Technik ausgeführt sein.
  6. Schnittgenauigkeit bei Formaten:
    keine Untermaße. Genauigkeit max. + 3 mm, für Formate über 100 cm + 0,3 %. Prüfung am Meßtisch.
    Die Winkelabweichung darf maximal 2 mm auf 100 cm Schnittlänge betragen. Die Prüfung erfolgt am Messtisch.

Bei Lieferungen von Verpackungsmaterialien, die in Stück abgerechnet werden, gelten andere Maß- und Mengenabweichungen, die im nachfolgenden näher ausgeführt werden: In der Verpackungsbranche übliche Maß- und/oder Mengenabweichungen, bedingt durch die Material- oder Verarbeitungseigenart können nicht beanstandet werden. Die Maße gelten in der Reihenfolge Länge, Breite, Höhe und stellen stets das Innenmaß in mm dar. Als geringfügige Abweichungen gelten Maßtoleranzen von ± 1 %, mindestens aber ± 3 mm. Wir behalten uns folgende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten: bis 500 Stück 25%, bis 3000 Stück 15%, darüber 10%. Bei Teillieferungen können wir nach unserem pflichtgemäßen Ermessen entsprechend verteilen.

6. Stanzwerkzeuge

Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden für alle Erstlieferungen zum Selbstkostenpreis anteilig in Rechnung gestellt; die Werkzeuge verbleiben im Eigentum der Hersteller.
Die Aufbewahrung der Werkzeuge erfolgt nach der letzten Lieferung maximal für 2 volle Jahre. Danach wird das Werkzeug ohne Verständigung des Käufers aus Platzgründen vernichtet. Eine Haftung unsererseits hierfür kann nicht übernommen werden.

7. Frachtkosten und Versand

Die Preise verstehen sich ab 1 Tonne Gewicht frei Haus im Bundesgebiet. Darunter berechnen wir eine Frachtpauschale von Euro 50,00 je Lieferung.
Entstehende Kosten aufgrund einer Nichtannahme ordnungsgemäß gesandter Patien gehen zu Lasten des Käufers.

8. Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

Alle Angaben über Eignung und Anwendung unserer Erzeugnisse befreien den Vertragspartner oder Verwender nicht von eigenen Prüfungen, insbesondere vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung.
Die Waren sind unverzüglich nach deren Eintreffen zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
Die Überlassung von Mustern entbindet den Käufer nicht von der eigenen Überprüfung der Waren.
Die Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort bei uns eine Rüge eintrifft.
Beim Vorliegen einer Beanstandung oder eines Mangels sind wir lediglich verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch nicht kürzer als die Lieferzeit sein darf, nach unserer Wahl entweder nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Mißlingt der erste Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuch, findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Falls auch der zweite Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuch mißlingt oder die Ersatzware begründete Mängel aufweist, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen. Ist die Ware bereits be- oder verarbeitet, steht dem Käufer unter der Voraussetzung des Satz 3 lediglich das Recht auf Minderung zu, das jedoch spätestens sechs Monate nach der ersten Lieferung der Ware erlischt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, wie Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit der Mangel bzw. Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht oder die Voraussetzungen des § 309 Ziff. 7 BGB vorliegen. Bei Zusicherung von Eigenschaften gilt dies entsprechend.
Wir haften nicht, soweit Schäden an den Waren des Käufers auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Transport oder Umverpackung zurückzuführen sind. Wir übernehmen ferner keine Haftung für Schäden, die darauf beruhen, dass die Verpackung geändert wurde, eine beschädigt Verpackung ohne unsere Hinzuziehung geöffnet oder an der Verpackung sonstige Eingriffe ohne unsere Beiziehung oder Einwilligung vorgenommen wurden.
Unsere Haftung erstreckt sich nur auf die mit dem Käufer vereinbarte Transport- und/oder Lagerzeit. Ist eine solche nicht vereinbart, so haften wir längstens für 6 Monate ab Auslieferung der Ware.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder der Verschlechterung sowie der Entwendung der in unserer Obhut befindlichen Waren, trifft den Käufer.
In allen sonstigen Fällen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Voraussetzungen des § 309 Ziff. 7 BGB vorliegen.

9. Verjährung

Alle Mängel, Mangelfolge- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 6 Monaten, soweit zulässig.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Anlieferung der Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist.

10. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt (jeweils Geldeingang), jedoch nur dann, wenn frühere Forderungen bereits ausgeglichen sind. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nur kostenfrei akzeptiert. Bei Zielüberschreitungen erfolgen keine neuen Lieferungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge.

Stellt sich nach Auftragsannahme eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches heraus, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren auf Käuferseite ist die offene Gesamtforderung sofort zahlungsfällig. Sonstige Zurückbehaltungsrechte des Käufers - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - werden dann gegenstandslos.

11. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gefertigten und/oder gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldoanerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Falle als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Käufers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Überschreitet der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 25 %, so werden auf Antrag des Käufers nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freigegeben.
Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers Anlaß geben oder kommt dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderung zu verlangen; unsere obengenannten Rechte werden hierdurch nicht berührt.
Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft an dem Gegenstand unverzüglich nachzuweisen, außerdem hat der Käufer unverzüglich uns von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen.
Sicherungsübereignung, Verpfändung oder dgl. der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware an Dritte sind unzulässig.

12. Einlagerung

Einlagerungen für Kunden erfolgen auf deren Rechnung und Gefahr. Ab Beginn des 3. Monats der vereinbarten Einlagerung wird die übliche Lagermiete erhoben.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Stuttgart, ebenso zuständiger Gerichtsstand im kaufmännischen Rechtsverkehr bei vertraglichen Ansprüchen für beide Vertragsparteien.
Es gilt ausschließlich innerdeutsches Recht. Das Recht eines ausländischen Vertragspartners kommt nicht zur Anwendung. Anderslautende Überleitungsvorschriften gelten als abbedungen.